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Montag, 16 März 2009
Neue Kooperation zum Medizinprodukterecht
Mittwoch, den 20. März 2013 um 10:00 Uhr
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In Kooperation mit Frank Johannsen, Bildung und Beratung zum Medizinprodukterecht (Stolberg) bieten wir 2013 erstmalig folgende Grundschulung an:

Grundwissen Medizinprodukterecht - Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Praxis

In diesem Lehrgang vermitteln wir anhand von Beispielen und Tipps aus der Praxis die sachgerechte Umsetzung
- der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV),
- der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) und
- der Fachempfehlungen
in medizinischen Einrichtungen.

Inhalte:
- Kurze Einführung in das Medizinprodukterecht
- Begriffsbestimmungen und Kennzeichnung von Medizinprodukten
- Aufgaben der Medizinprodukte-Beauftragten –und Verantwortlichen in medizinischen Einrichtungen, Berufsbild Medizinprodukteberater
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
- Inbetriebnahmevoraussetzungen von Medizinprodukten der Anlage 1 MPBetreibV
- Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Einweisungen
- Dokumentation von Einweisungen
- Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis
- Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen
- Zubehör für Medizinprodukte
- Umgang mit patienteneigenen Medizinprodukten
- Im Überblick: Sicherheitstechnische und messtechnische Kontrollen, Instandhaltung
- Im Überblick: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
- Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem gemäß MPSV

Zielgruppen:
Mitarbeiter(innen) von
- Arztpraxen und medizinische Versorgungszentren,
- Krankenhäusern,
- Pflegeheimen,
- ambulanten Pflegediensten / Sozialstationen,
- des Rettungsdienstes,
- Medizinprodukteberater zum Nachweis der Sachkunde / als Fortbildung.

Termine:
29.04.2013, Berlin
16.09.2013, Hamburg
04.11.2013, Düsseldorf

Dauer: 09:00 – 17:30 Uhr (~ 8 UE zzgl. Pausen)

 
Neues zum NotSanG
Montag, den 18. März 2013 um 08:00 Uhr
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Das Notfallsanitätergesetz steht kurz vor der Verabschiedung und wird voraussichtlich zum 01. Januar 2014 in Kraft treten. Die wahrscheinlich finale Beschluss-Fassung wird durch den Bundesrat voraussichtlich am 22. März 2013 vorgenommen.

Intellexi hat alle Vorbereitungen für Ergänzungs- und Vollzeitschulungen zum Notfallsanitäter vorbereitet und sein Dozententeam in den Vorjahren umfassend und vorausschauend qualifiziert. Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Regelungen die noch nicht publizierte Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht und welche Veränderungen sich in den Landesrettungsdienstgesetzen hinsichtlich des neuen Ausbildungsberufs ergeben.

Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriftende können Sie >hier< einsehen.

 
Veranstaltungssicherheit
Donnerstag, den 14. März 2013 um 13:00 Uhr
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Die Feuerwehrakademie Düsseldorf veranstaltete nach dem großen Erfolg des Vorjahres am 11. März 2013 erneut das Symposium "Sicherheitshalber II" zu allen Themen der Veranstaltungssicherheit - intellexi war mit der Schulleitung sowie dem Team Sanitätsdienst gut vertreten und wird neue Impulse in die Führungskräftequalifizierung sowie für die beginnende Sanitätsdienst-Saison berücksichtigen.

Veranstaltungssicherheit

Veranstaltungssicherheit

 
Erfolgreiche Schulsanitäter
Samstag, den 15. Dezember 2012 um 17:00 Uhr
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Alle aktiven Schülerinnen und Schüler des Schulsanitätsdienstes der Realschule Lippetal haben die Notfallhelfer-Prüfung unter Leitung von Gregor Specht (verantwortlicher Fachlehrer) und Michael Grönheim (Schulleiter intellexi) am 15. Dezember erfolgreich absolviert. Alle Beteiligten freuen sich schon auf den nächsten Kurs und weitere gemeinsame Projekte.

Erfolgreiche Schulsanitäter

 
Unfallversicherung für Nothelfer
Dienstag, den 27. November 2012 um 12:00 Uhr
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Ratgeber - Gute Taten stehen unter dem Schutz des Gesetzes

Düsseldorf Wer bei Unglücksfällen oder bei einer "gemeinen Gefahr" Hilfe leistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht (BSG) legt diese Regelung weitherzig aus, wie die folgenden Fälle zeigen:

Nicht nur Autofahrer kennen das: Auf der Straße liegen Gegenstände, von denen eine Unfallgefahr ausgeht. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Wegräumen dieser Hindernisse gibt es nicht. Doch wer seinen Wagen stoppt und die Gegenstände wegräumt, begeht eine gute Tat und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Dabei ist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen, befand das BSG in einer Entscheidung vom 27. März 2012. Der betroffene Autofahrer hatte zunächst ein Kurbelstützrad, das ein Lkw verloren hatte, von der Autobahn weggeräumt, ohne sich zu verletzten. Danach wollte er auch ein 30 cm langes Metallrohr entfernen, wurde dabei aber von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Der Haken an der Sache: Das Rohr lag nicht mitten auf der Straße, sondern zwischen dem Mittelstreifen und dem Rand der Überholspur, man kann also darüber streiten, ob davon eine Gefahr ausging.

Das BSG befand jedoch, es entspreche der Lebenserfahrung, dass auch ein ganz nahe am Rand der Fahrbahn liegender Gegenstand durch unachtsame Kfz-Fahrer oder Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten und zu erheblichen Gefährdungen von Autos und Menschen führen könne. Dass der Fahrer seine geplante "Rettungstat" noch nicht erledigt hatte, als er von einem PKW erfasst worden war, spielt keine Rolle. Der Schutz der GUV greift ein, wenn und weil jemand zur Abwehr einer Gefahr etwas riskiert. Es geht nicht um die Belohnung erfolgreicher Rettungsmaßnahmen (Az.: B 2 U 7/11 R). Wichtig ist dabei auch nicht unbedingt, dass Personen, denen geholfen wird, in direkter (Lebens-)gefahr sind. Dies entschied das BSG bereits 2010 im Fall eines 14-jährigen Schülers aus Wetter an der Ruhr. Dieser hatte ein kleines Mädchen, das (verbotenerweise) über den Zaun eines Entsorgungsunternehmens geklettert war, und nun nicht mehr zurückkam, "befreit". Dabei blieb der Junge mit einem Finger im Zaun hängen, verletzte sich hierbei und verlor den Finger. Das BSG sah dies als einen Fall für die Nothelfer-Regelung der Unfallversicherung. Das Kind sei zwar nicht direkt in Gefahr, doch eingesperrt gewesen (B 2 U 12/09 R). Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt unter anderem Rehabilitationsleistungen und zahlt gegebenenfalls Verletztengeld und eine Unfallrente.

Quelle: RP
 
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